Störerhaftung?

Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein seit langem mit großer Spannung erwartetes Urteil (Az. I ZR 121/08) verkündet. Dabei ging es um die Haftungsfrage für WLAN. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betreibers eines WLAN wurde darüber ein Musiktitel aus einer Tauschbörse geladen. Letztinstanzlich führt der BGH den Begriff der "Störerhaftung" ein und legt damit allen WLAN-Betreibern auf, ihr Netzwerk passwortgeschützt zu betreiben. Damit wird geltendes Recht bedient. Dieses Recht ist jedoch in jedem Fall unzeitgemäß und ungeeignet, die Informations- und Wissensgesellschaft zu gestalten, die wir alle brauchen und wollen. Ein unkomplizierter, flächendeckender und dezentraler Zugang zum Internet gehört zu den Grundpfeilern einer zukunftsfähigen Gesellschaft. Kleinkarierte Rechtsnormen von Vorgestern behindern hier die gesellschaftliche Entwicklung.

Die bebaute Fläche der Bundesrepublik Deutschland ist nahezu flächendeckend mit WLAN versorgt. Die Nutzung dieser Netze würde kostenpflichtige UMTS-Netze dort entbehrlich machen. Informationen wären damit überall und jederzeit für alle zu aller Nutzen verfügbar. Beispielhaft voran geht dabei, wie dem Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei bekannt wurde, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel. Deren WLAN soll dem Vernehmen nach dem Steuerzahler bereits heute schon ohne Passwortschutz zur Verfügung stehen.

Abseits dessen ist also einmal mehr der Gesetzgeber gefordert, die Gesetzeswelt der realen Welt anzupassen. Weil jedoch unser Vertrauen in ihn und seine Leistungsfähigkeit erschüttert ist (s.a. "Zensurgesetz" oder Vorratsdatenspeicherung), gilt es, geltendes Recht im wahrsten Sinne des Wortes in ganzer Bandbreite auszunutzen. Ein Weg hin zu den o.a. unkomplizierten, flächendeckenden und dezentralen Internetzugängen, der das BGH-Urteil kreativ beachtet, könnte folgender sein:

Aus der Haftung käme man als Diensteanbieter (§ 8 TMG) von Telekommunikationsdiensten heraus, wenn beispielsweise ein Trivialdienst (Twitter o.ä.) angeboten wird. Das wäre nötig, damit das TMG anwendbar wird, denn dessen § 1 verlangt, dass der erbrachte Dienst nicht ganz in der Übertragung von Siignalen über Telekommunikationsnetze besteht. Dies setzt die Geschäftsmäßigkeit (§ 3 TKG) eines solchen Dienstes voraus, nicht die Gewerbsmäßigkeit. Das eigene WLAN in diesem Rechtskonstrukt zu betreiben, könnte helfen, sich den Ärger und die Kosten aus der o.a. "Störerhaftung" zu ersparen.

Die wunderbare Kraft des Konjunktivs muss an dieser Stelle die tatsächliche Störerhaftung ersetzen. Tatsächlich haben die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium und in der Politik allgemein einmal mehr die gesellschaftliche Entwicklung verschlafen. Sie hätten schon lange dafür sorgen müssen, dass Jede/r überall und jederzeit auf das Internet zugreifen kann. Das Grundrecht auf Information fehlt bis dato noch in unserer Verfassung, muss aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der Bildungsgerechtigkeit schnellstmöglich dort verankert werden. Daran ändern übrigens auch skandalöse Urteile nichts, die HARTZ IV-Empfängern den eigenen PC verweigern und sie stattdessen zwingen, sich die nötigen Information ausschließlich über Fernsehen und Radio zu beschaffen.

 

 

Quellen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Telemediengesetz, Telekommunikationsgesetz