| Soziale Vorratsdatenspeicherung? |
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| Piratenpartei Schleswig-Holstein | |||
| Geschrieben von: Wolfgang Dudda | |||
| Mittwoch, 17. März 2010 um 09:45 Uhr | |||
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Kaum hat das Bundesverfassungsgericht seinen Nachhilfeunterricht für die Regierenden beendet und die seit 2008 praktizierte Vorratsdatenspeicherung gesetzlich für nichtig erklärt, muss eine neue datenschutzrechtliche Großbaustelle betreut werden: ELENA Nachdem die "Daten-Messies" in Regierung und Bundestag die Sorgen und Bedenken von Datenschützern und Gewerkschaften weitestgehend außer Acht lassen, bleibt den Betroffenen wieder einmal nur der Weg über das Bundesverfassungsgericht, um die sie einseitig benachteiligende soziale Vorratsdatenspeicherung zu beenden. Zu diesem Zweck kann man sich bei FoeBuD (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e. V.) der Verfassungsbeschwerde anschließen und sich dazu dieses Formulars bedienen. Die Frist dazu läuft bereits am 25. März 2010 ab, so dass ein wenig Eile geboten ist. Allen sonst üblichen Datenschutzgrundsätzen zum Trotz will die Bundesregierung am elektronischen Entgeltnachweis festhalten. Seit dem 1.1.2010 werden die Entgeltnachweise aller Arbeitnehmer zusätzlich zur Druckform in einer multifunktionalen Datenbank abgespeichert. Ab dem 01.01.2012 wird das ELENA-Verfahren dann in der Praxis angewendet werden. Die Sorgen und Bedenken der Piratenpartei gegen ELENA werden auf der Homepage der Bundespartei so zusammen gefasst:
Erfasst werden u.a. auch Erkrankungen. Welche Begehrlichkeiten sich gerade damit verbinden, ahnt jeder von uns. Zwar hat die Bundesregierung vollmundig angekündigt, die Option, Streikteilnahmen zu erfassen, aufgrund massiver Proteste zurück zu nehmen, tatsächlich geschehen ist dies bislang jedoch nicht. Die Änderungszusage der Bundesregierung vom 15.12.2009 ist im Arbeitsministerium noch nicht angekommen (Stand: Januar 2010). Weitere Informationen zu ELENA stehen im Wiki der Piratenpartei zur Verfügung Wie desorganisiert und bereits jetzt schon klar gesetzeswidrig die Bundesregierung bei ELENA handelt, wird unzweifelhaft klar am Umstand, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Auskunft über die bei ELENA gespeicherten Daten bis zum Jahr 2012 nicht durchsetzbar ist, wie hier auf der offiziellen "ELENA-Seite" nachgelesen werden kann. Dort heißt es:
Auch der juristische Laie erkennt sofort beim Abgleich mit dem § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes den von der Bundesregierung begangenen Rechtsbruch. Wo nicht einmal dies beachtet wird, erscheint der Hinweis auf den § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, der gleichfalls nicht eingehalten wird, schon fast als überflüssig.
Weitere Medienquellen:
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 17. März 2010 um 11:32 Uhr |